Solche Gründe hat der Beschwerdeführer bisher nicht dargelegt, trotz fachkundiger Begleitung und Beratung im vorinstanzlichen wie auch im kantonsgerichtlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat die konkreten örtlichen Verhältnisse durchaus sachgerecht berücksichtigt (einschliesslich des vom Beschwerdeführer erwähnten Holzschlags auf dem Grundstück x im Jahr 2006 [Projekt Nasef; vgl. obenstehende E. 4.7.1]). Dies zeigte sich gerade auch am Augenschein.