Ausserdem zeichnete sie die zu schlagenden Bäume offenbar überwiegend im östlichen Teil an, also gerade auch im Bereich des Waldrands. Nach dem Gesagten sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, dass die waldbaulichen Ziele gemäss Vorinstanz falsch sein sollten bzw. dass der vom Beschwerdeführer beantragte Holzschlag zu einem gleichen bzw. sogar besseren Ergebnis hinsichtlich der Schutzwirkung führen würde. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer bisher nicht dargelegt, trotz fachkundiger Begleitung und Beratung im vorinstanzlichen wie auch im kantonsgerichtlichen Verfahren.