Ein grosszügiger Holzschlag sei (bloss) im Waldrandbereich sinnvoll. Diese private Beurteilung war noch davon ausgegangen, dass nur ein Teil des streitbetroffenen Walds Schutzwald darstelle. Da die Bestimmungen über den Schutzwald auf den gesamten streitbetroffenen Wald anwendbar sind, ist ein noch strengerer Massstab anzulegen. Trotzdem hat die Vorinstanz gewisse Öffnungen bewilligt, da sie von einer gesicherten Verjüngung und somit von maximalen Öffnungsgrössen von 12 a ausging. Ausserdem zeichnete sie die zu schlagenden Bäume offenbar überwiegend im östlichen Teil an, also gerade auch im Bereich des Waldrands.