Sehr schwierig wäre dies hingegen im Fall einer Räumung, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt. 4.7.6. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend substantiiert dar, inwiefern der (verbleibende) Wald mit dem von ihm beabsichtigten Holzschlag für die Gefahrengebiete eine gleich gute bzw. eine noch bessere Schutzwirkung erzielen könnte, verglichen mit dem bewilligten Holzschlag. Das von ihm eingereichte private forstliche Gutachten beschreibt den Soll-Zustand des streitbetroffenen Walds unter anderem damit, dass möglichst keine Öffnungen geschaffen werden sollten. Ein grosszügiger Holzschlag sei (bloss) im Waldrandbereich sinnvoll.