Abzustellen ist auf die tatsächliche Schutzwirkung, welche auch im Bereich des streitbetroffenen Walds erstellt ist. Würde der streitbetroffene Wald innert 2 - 3 Jahren bis auf einige Stabilitätsträger geräumt, wie dies der Beschwerdeführer anstrebt, könnte er seine Schutzfunktion nicht dauernd und uneingeschränkt erfüllen. 4.7.5. Um die Gefahr für und auch durch die verbleibenden Bäume zu vermindern, traf die Vorinstanz zusätzliche Vorkehren. So wurden Gefahrenträger zum Schlag angezeichnet, namentlich sämtliche flachgründigen Fichten im nördlichen Bereich (Felsuntergrund), in Übereinstimmung mit dem privaten forstlichen Gutachten des Beschwerdeführers vom (…).