Der Beschwerdeführer setzt dem keine substantiierten Einwände entgegen. Ausserdem verlangt bereits das Gesetz, dass ein Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktionen – namentlich seine Schutzfunktion, wo er eine solche hat – dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 WaG). Dies gilt nicht nur im Bereich von Grundstück x, sondern auch in jenem von Grundstück z, unabhängig davon, ob bereits formell Schutzwald in einem WEP ausgeschieden worden ist. Abzustellen ist auf die tatsächliche Schutzwirkung, welche auch im Bereich des streitbetroffenen Walds erstellt ist.