Damit verbunden seien aber wiederum andere Risiken, insbesondere Naturgefahren im Zusammenhang mit der Bodenstabilität (Rutschung, Erosion, Murgang) sowie Risiken für die Nachbarbestände. Diese Risiken seien in jedem Einzelfall auf deren rechtliche Zulässigkeit objektiv abzuwägen, auch in Bezug auf die angrenzenden Bestände. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wird das angrenzende Grundstück x, das einen viel grösseren Wald aufweise, durch den beantragten Holzschlag nicht gefährdet. Die Stabilitätsträger im unteren Teil des streitbetroffenen Walds würden als Schutz ausreichen. Gemäss der Vorinstanz wirkt der Schutzwald jedoch schlechter, falls im oberen Bereich abgeholzt werde.