Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der zu erwartenden Sturmschäden erhöhe das Belassen von Restflächen das Risiko von Spontanrutschungen und Hangmuren sehr wahrscheinlich eher, als dass es dieses vermindern würde. Der von ihm beabsichtigte Verjüngungsschlag verringere hingegen das Risiko von Sturmschäden auf dem Grundstück z, zumal so Verletzungen des Waldbodens durch Baumstrünke entwurzelter Bäume vermieden werden könnten. Die Vorinstanz räumt ein, dass in der Regel jeder waldbauliche Eingriff zu einer vorübergehenden Schwächung des verbleibenden Restbestands führe.