Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Naturgefahren, insbesondere der Gefahr flachgründiger Rutschungen, grundsätzlich nicht infrage. Vielmehr geht er davon aus, dass auch bei dem von ihm beantragten Räumungsschlag ein ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet sei, ja sogar ein gleicher Schutz wie bei der bewilligten Nutzung. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, wegen der zu erwartenden Sturmschäden erhöhe das Belassen von Restflächen das Risiko von Spontanrutschungen und Hangmuren sehr wahrscheinlich eher, als dass es dieses vermindern würde.