Deren Inhalte können daher auch nicht allein durch Abschluss einer solchen Vereinbarung allgemein verbindlich werden. Der Umstand, dass die Anforderungen gemäss NaiS für die kantonalen Behörden zumindest in subventionsrechtlicher Hinsicht verbindlich geworden sind, widerspiegelt dennoch einen Standard der Behördenpraxis, den die Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. 4.7.4. Wie bereits ausgeführt, stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein von Naturgefahren, insbesondere der Gefahr flachgründiger Rutschungen, grundsätzlich nicht infrage.