Holzschlag erzielt werden könne, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er die von der Vorinstanz konkretisierten waldbaulichen Ziele nicht anerkennt. Dies vor allem deshalb, weil der von ihm angestrebte Holzschlag von Vornherein nicht mit diesen waldbaulichen Zielen vereinbar scheint – letztere erlauben ja, bei gesicherter Verjüngung, höchstens eine Öffnungsgrösse von 12 a. 4.7.3. Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen nach Art. 46 Abs. 2 BV – so wie jene zum Schutzwald – können aufgrund ihrer Natur keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Deren Inhalte können daher auch nicht allein durch Abschluss einer solchen Vereinbarung allgemein verbindlich werden.