Es ist aufgrund dieser Formulierungen nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der von ihm gewünschte Holzschlag sei mit den vorstehend aufgeführten konkretisierten waldbaulichen Zielen gemäss der Wegleitung NaiS vereinbar, oder ob er auch diese Ziele infrage stellt. Aufgrund der Art und des Umfangs des von ihm angestrebten Holzschlags – vollständige Räumung des (Alt-)Bestands im streitbetroffenen, 57 a grossen Wald bis auf Stabilitätsträger im Grenzbereich zu Grundstück x, in einem Schlag oder etappiert auf zwei bis drei Jahre – und aufgrund seines Vorbringens, dass damit eine genügende oder zumindest vergleichbare Schutzwirkung wie mit dem bewilligten