eine namhafte Differenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehe hingegen "bei der Schutzfunktion und dem Mass des Holzschlages bzw. der Etappierung". 4.7.2. Es ist aufgrund dieser Formulierungen nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, der von ihm gewünschte Holzschlag sei mit den vorstehend aufgeführten konkretisierten waldbaulichen Zielen gemäss der Wegleitung NaiS vereinbar, oder ob er auch diese Ziele infrage stellt.