Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im konkreten Fall die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS mit maximalen Öffnungsgrössen von 12 a bei den möglichen Naturgefahrenprozessen zu einem besseren Ergebnis führen würden. Noch in der Beschwerdeschrift hatte er festgehalten, die im NaiS-Formular definierten Anforderungen und Zielwerte – wie auch der Handlungsbedarf an sich – würden grundsätzlich nicht infrage gestellt; eine namhafte Differenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden bestehe hingegen "bei der Schutzfunktion und dem Mass des Holzschlages bzw. der Etappierung".