Zu diesen zählt er den aktuellen Zustand des Walds auf dem Grundstück z und auf dem westlich angrenzenden Grundstück x, den flächenmässigen Anteil seines Walds am gesamten Schutzwald sowie das Projekt "Nachhaltige Schutzwaldpflege entlang von Fliessgewässern" (Nasef) des Kantons Luzern aus dem Jahr 2006. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im konkreten Fall die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS mit maximalen Öffnungsgrössen von 12 a bei den möglichen Naturgefahrenprozessen zu einem besseren Ergebnis führen würden.