Zudem gibt es keine Hinweise darauf – und wird auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht –, dass die Vorinstanz den Zustand im Jahr 2013 nicht richtig festgestellt hätte. Dieser Zustand bestätigte sich denn auch am Augenschein nach eigener Wahrnehmung der anwesenden Vertreter des Kantonsgerichts. Auch die Herleitung des Handlungsbedarfs erfolgte nach gerichtlicher Beurteilung in richtiger Weise. Hieraus folgt, dass die Vorinstanz die waldbaulichen Ziele für den streitbetroffenen Wald nachvollziehbar und nach Massgabe der Wegleitung NaiS und folglich in diesem Sinn richtig definiert hat. 4.7. 4.7.1.