40 WaV) darstellt. Nach Art. 46 Abs. 2 BV können Bund und Kantone miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt (vgl. auch Art. 20a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen [SuG; SR 616.1]). Die Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton bezieht sich auf das Ausmass der zu behandelnden Schutzwaldfläche.