Handlungsbedarf besteht dann, wenn der erwartete Waldzustand schlechter ist als das festgelegte Minimalprofil und wenn wirksame und verhältnismässige Massnahmen zur Verbesserung angegeben werden können (Wegleitung NaiS S. 5 und 15 ff.). 4.3. Die Anforderungen gemäss der Wegleitung NaiS sind insofern zumindest für die Behörden verbindlich, als die Schutzwaldbehandlung gemäss der Konzeption der Wegleitung NaiS einen Bestandteil der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Schutzwald gemäss Art. 37 WaG (i.V.m. Art. 40 WaV) darstellt.