Region Luzern S. 16). Aufgrund eines Vergleichs der Anforderungsprofile mit dem aktuellen Waldzustand werden ein allfälliger Handlungsbedarf hergeleitet und längerfristige wie auch kurzfristige (Zeithorizont: 5-10 Jahre) waldbauliche Ziele festgelegt (vgl. Wegleitung NaiS S. 20 f.). Die Wegleitung konkretisiert, was aus Sicht des zuständigen Bundesamts als Aufsichtsbehörde unter der von Art. 20 Abs. 5 WaG geforderten Sicherstellung einer minimalen Pflege im Schutzwald zu verstehen ist (Wegleitung NaiS S. 7).