Entsprechend ist auf den streitbetroffenen Wald demnach auch das für Schutzwälder massgebliche Recht anwendbar. Zu ergänzen ist, dass damit der formellen regierungsrätlichen Festlegung durch den WEP nicht vorgegriffen wird, zumal materielle Änderungen – auch wenn unwahrscheinlich – grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. 4. 4.1. Die waldbaulichen Ziele sind wesentlich von der jeweiligen Waldfunktion abhängig (vgl. Art. 20 Abs. 1 WaG und Art.