Die Schutzwaldfunktion stellt er hingegen nicht infrage. Aufgrund der Akten und insbesondere der Ergebnisse des Augenscheins ist klar davon auszugehen, dass der streitbetroffene Wald derzeit eine Schutzfunktion hat und sich demnach als Schutzwald eignet. Hierdurch bestätigt sich, dass die vorläufige Ausscheidung als Besonderer Schutzwald gerechtfertigt war. Somit ging die Vorinstanz zu Recht vorläufig von einem Schutzwald aus. Entsprechend ist auf den streitbetroffenen Wald demnach auch das für Schutzwälder massgebliche Recht anwendbar.