Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wäre eine solche Ungleichbehandlung nicht zulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich seine Situation von derjenigen anderer Waldeigentümer derart erheblich unterscheiden würde, dass eine ungleiche Behandlung geboten wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 495 und 507). Das blosse wirtschaftliche Interesse an einer möglichst intensiven Nutzung eines Waldgrundstücks kann eine solche auf jeden Fall nicht rechtfertigen.