Es trifft auch zu, dass bei der Schutzwaldausscheidung grundsätzlich nicht auf Eigentumsverhältnisse bzw. Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen ist. Überdies würde der Bestand eines Schutzwalds im Ergebnis gefährdet, falls einzelne Waldeigentümer sich darauf berufen könnten, der Schutzwald als Ganzes habe auch ohne ihren Wald noch genügende Schutzwirkung, ohne dabei stichhaltige Gründe vorzubringen, warum sie anders als die übrigen Waldeigentümer behandelt werden sollten. Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) wäre eine solche Ungleichbehandlung nicht zulässig.