Auch die Arrondierung im oberen Bereich des streitbetroffenen Walds ist nach Auffassung des Kantonsgerichts zulässig. Die von der Vorinstanz hierzu vorgebrachten Gründe überzeugen. Gerade unter Berücksichtigung der harmonisierten Ausscheidungskriterien ergäbe es insbesondere keinen Sinn, wenn die Grenze des Schutzwalds quer zum Hang rund 20 m unterhalb des tatsächlichen Waldrands verlaufen würde, zumal Schutzwälder, wie die Vorinstanz richtig ausführt, ein flächig wirkendes biologisches Schutzsystem darstellen. Es trifft auch zu, dass bei der Schutzwaldausscheidung grundsätzlich nicht auf Eigentumsverhältnisse bzw. Grundstücksgrenzen Rücksicht zu nehmen ist.