Am Augenschein andererseits bestritt er die Schutzwaldqualität des Walds zumindest teilweise und erwähnte nur für das benachbarte Grundstück x eine Schutzfunktion. Insgesamt geht der Beschwerdeführer davon aus, den streitbetroffenen Wald brauche es nicht als Schutzwald – wobei er darauf verweist, dass der Wald auf dem benachbarten Grundstück x rund 1,90 ha gross sei, der streitbetroffene hingegen nur rund 0,60 ha. Auf jeden Fall sei es nicht erforderlich, auf der gesamten betroffenen Waldfläche einen Schutzwald festzusetzen.