Im ganzen Kanton gebe es über fünfzig derartige Fälle. Dass der streitbetroffene Wald in einem Gebiet liegt, in welchem Naturgefahrenprozesse entstehen können, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht infrage gestellt. 3.2.4. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei dem streitbetroffenen Wald nach den vorläufigen planerischen Festlegungen der Dienststelle lawa um Schutzwald bzw. um einen Besonderen Schutzwald handelt. Zusätzlich hat der streitbetroffene Wald gemäss Waldfunktionenplan auch die Funktion eines Besonderen Wildlebensraums. 3.3. 3.3.1.