Das vom Hauptbach (Y-bach) westlich des Grundstücks z und seinem Seitenbach gebildete Dreieck müsse als Schutzwald ausgeschieden sein. Zunächst sei in diesem Bereich, namentlich zufolge eines Fehlers im Geoinformationssystem, die obere Grenzlinie des Schutzwalds parallel zum Hang (horizontal) mitten durch das Waldgrundstück des Beschwerdeführers verlaufen, rund 20 m unterhalb des Waldrands. Dies sei sachlich nicht sinnvoll gewesen. Daher sei die Linie angepasst worden. Solche Arrondierungen träten laufend auf. Im ganzen Kanton gebe es über fünfzig derartige Fälle.