Es bestehe eine Rutschgefährdung. Dies habe sich namentlich bei den Starkniederschlägen vom August 2005 gezeigt, als es in der Gemeinde X zu Überschwemmungen gekommen sei. Grundsätzlich befinde sich der ganze Hang, auf dem der Beschwerdeführer einen Holzschlag beabsichtige, in einem Rutschgebiet. Bei der Festlegung des Schutzwalds habe man sich auf die Bacheinhänge beschränkt und flachere Bereiche ausgenommen. Das vom Hauptbach (Y-bach) westlich des Grundstücks z und seinem Seitenbach gebildete Dreieck müsse als Schutzwald ausgeschieden sein.