Die Gefahrenkarten sind periodisch oder als Folge geänderter Rahmenbedingungen zu aktualisieren. Die Gefahrenhinweiskarten werden bei der Erarbeitung der Gefahrenkarten überprüft und wo nötig angepasst. Die Ereignisdokumentation wird laufend nachgeführt (Kantonaler Richtplan 2009, Text, L3 Naturgefahren; vgl. auch Art. 15 Abs. 2 WaV i.V.m. der Empfehlung Raumplanung und Naturgefahren [Hrsg. Bundesämter für Raumplanung, für Wasser und Geologie und für Umwelt, Wald und Landschaft], Bern 2005, S. 15 ff.). Im Gegensatz zur eigentlichen Gefahrenkarte erstreckt sich die Gefahrenhinweiskarte – zumindest im Fall der Gemeinde X (vgl. Art. 21a Abs. 2 BZR) – über das ganze Gemeindegebiet.