6 Abs. 2 lit. c RPG haben die Kantone für die Erstellung ihrer Richtpläne Grundlagen zu erarbeiten, in denen sie insbesondere feststellen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. Diese Verpflichtung, Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu erarbeiten, ist auch in Art. 15 Abs. 1 WaV verankert. Als Grundlagen für die Gefahrenvorsorge nennt der kantonale Richtplan die Gefahrenhinweiskarten und die Gefahrenkarten (vgl. Art. 15 Abs. 1 WaV). Darin werden die gravitativen Naturgefahren Hochwasser, Murgänge, Rutschungen, Steinschlag/Felssturz und Lawinen erfasst.