Gestützt darauf wird sich ergeben, inwiefern die Vorinstanz dem streitbetroffenen Wald zu Recht eine Schutzfunktion zuerkannt hat und auf ihn die für Schutzwälder einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen angewandt hat. 3. 3.1. Nach der vorstehenden Erwägung bilden die Planungsgrundlagen und die vorläufigen planerischen Festlegungen der zuständigen Behörden den Ausgangspunkt für die massgebenden Waldfunktionen und hernach – von diesen wesentlich abhängig – auch für die konkreten waldbaulichen Ziele. Zunächst fragt sich, welches die massgebenden Waldfunktionen sind. 3.2. 3.2.1.