2008, S. 523 f.). Der WEP beansprucht für sich den Stellenwert einer Richtplanung im Wald (vgl. WEP Region Willisau S. 6, Entwurf WEP Region Luzern S. 6). Es fragt sich, ob die genannte Rechtsprechung hier überhaupt analog anwendbar wäre. Diese Frage erübrigt sich jedoch ohnehin, solange noch kein WEP im formellen Sinn vorliegt, zumal ein solcher bis zum Erlass durch den Regierungsrat noch Änderungen erfahren kann (vgl. § 19 Abs. 4 KWaG betreffend Mitwirkung der Öffentlichkeit). 2.7.3. Allerdings ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes zu prüfen, ob in der angefochtenen Nutzungsbewilligung der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt worden ist.