Mit seinem Eventualantrag betreffend die Nutzungsplanung der Gemeinde X bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er gegebenenfalls die planerische Festlegung des Schutzwalds im Bereich seines Grundstücks z anfechten möchte. Dieser Eventualantrag ist an sich gegebenenfalls dann zu behandeln, wenn seine Hauptanträge abzuweisen sind, also falls sich der von ihm beabsichtigte Holzschlag aufgrund der gegenwärtigen vorläufigen Schutzwaldfestlegung als nicht bewilligungsfähig erweist. 2.7.2. Bereits an dieser Stelle ist aber grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: