RPG gerade vorschreibt, dass die Wälder ihre Funktionen sollen erfüllen können. Ohnehin bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Planungsgrundsätze bzw. welche Interessen nebst den Waldfunktionen denn noch zu berücksichtigen wären. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass im vorinstanzlichen Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligung weder in formeller noch (vorläufig) in materieller Hinsicht Waldfunktionen festgelegt worden sind. Die entsprechenden vorläufigen Festlegungen sind, wie bereits ausgeführt, vielmehr zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.