Abs. 4 RPG). Sodann ist es auch fraglich, ob und inwiefern die Bestimmungen von Art. 2 RPG betreffend Planungspflicht, von Art. 3 RPG betreffend die Planungsgrundsätze und von Art. 3 RPV betreffend die damit verknüpfte Interessenabwägung bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 3 ff.) überhaupt auf forstrechtliche Nutzungsbewilligungsverfahren anwendbar sind. Immerhin ist hierzu anzumerken, dass Art. 3 Abs. 2 lit. e RPG gerade vorschreibt, dass die Wälder ihre Funktionen sollen erfüllen können.