Zürich 1994, S. 268 ff.). Selbst wenn die Bestimmung anwendbar wäre, so wäre nicht ersichtlich, inwiefern für die (partielle) Bewilligung oder Verweigerung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Holzschlags nebst der Erteilung einer Nutzungsbewilligung durch die Dienststelle lawa auch noch die Verfügung einer anderen Behörde erforderlich sein sollte (vgl. Art. 25a Abs. 1 RPG). Ebensowenig liegt ein Verfahren betreffend Erlass oder Änderung von Nutzungsplänen im Sinn von Art. 14 RPG vor, auf welches die Grundsätze der Koordination von Art. 25a RPG sinngemäss anwendbar wären (vgl. Art. 25a Abs. 4 RPG).