Sinngemäss geht der Beschwerdeführer daher zumindest teilweise von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus. 2.6.2. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend macht, für die angefochtene Verfügung bestehe eine Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG, ist festzuhalten, dass er nicht substantiiert geltend macht, inwiefern ein Koordinationsbedarf in diesem Sinn bestehen soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass Art. 25a RPG im vorliegenden Kontext überhaupt anwendbar wäre. Ganz anders gelagert ist die Anwendung der Koordinationsgrundsätze auf Bauten und Anlagen im Wald (vgl. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 268 ff.).