Der Beschwerdeführer rügt überdies, der angefochtene Entscheid hätte mit anderen räumlichen Tätigkeiten koordiniert getroffen werden und auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen müssen. Einen solchen umfassenden Entscheid könnten die Stimmberechtigten der Gemeinde im Rahmen der Zonenplanung oder der Regierungsrat im Rahmen einer Schutzwaldverordnung fällen, allenfalls die Dienststelle vif, nicht jedoch die Dienststelle lawa in einer Nutzungsbewilligung, da sie für koordinierte Entscheide nicht zuständig sei. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer daher zumindest teilweise von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung aus.