Dieses Recht geht über die blosse Teilnahme an Mitwirkungsveranstaltungen hinaus. Die Betroffenen können sich zum Entwurf eines WEP auch ausserhalb dieses Rahmens äussern. Ein Anspruch auf eine individuelle Beantwortung von Einwendungen besteht hingegen nicht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 4 RPG N 15). Immerhin hat die zuständige Dienststelle (lawa) zu den eingegangenen Meinungsäusserungen zuhanden des Regierungsrats Stellung zu nehmen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 KWaG). 2.6. 2.6.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, der angefochtene Entscheid hätte mit anderen räumlichen Tätigkeiten koordiniert getroffen werden und auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen müssen.