Grundsätzlich vorzubehalten ist jedoch die Möglichkeit, wie nachfolgend auszuführen sein wird, eine Schutzwaldausscheidung – ob diese bereits formell mit Waldentwicklungsplan oder bloss planerisch auf vorläufige Weise erfolgt ist – akzessorisch im Rahmen der Anfechtung einer Nutzungsbewilligung infrage zu stellen. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Personen, Organisationen und Behörden des betroffenen Gebiets das Recht auf Mitwirkung in der Waldentwicklungsplanung haben (§ 19 Abs. 4 KWaG), analog dem Verfahren bei der Richtplanung gemäss RPG (vgl. Art. 4 RPG und § 13 Abs. 2 und 3 PBG). Dieses Recht geht über die blosse Teilnahme an Mitwirkungsveranstaltungen hinaus.