Dies traf auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Der vom Beschwerdeführer erwähnte § 20 KWaG bezieht sich nicht auf die Ausscheidung von Schutzwäldern, sondern auf jene von Waldreservaten und Naturobjekten im Wald von besonderer Bedeutung. Die vorgängige Anhörung der Waldeigentümer (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KWaG) ist in diesen Fällen dadurch begründet, dass die dafür vorgesehenen Schutzmassnahmen (vgl. § 20 Abs. 2 KWaG i.V.m. § 22 Abs. 1 NLG) eigentümerverbindlich sind. Zu ergänzen ist, dass die vorläufige planerische Ausscheidung des Walds im westlichen Teil von Grundstück z als (Besonderer) Schutzwald dem Beschwerdeführer spätestens im April 2013 bekannt gewesen sein muss.