Dass ein auf diese Weise vorläufig ausgeschiedener Schutzwald rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere, da eine grundeigentümerverbindliche Festsetzung von Schutzwald entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich ist. Da die Festsetzung von Waldfunktionen nicht grundeigentümerverbindlich ist, trifft es auch nicht zu, dass bei einer Nutzungsbewilligung die Betroffenen diesbezüglich in gesetzeswidriger Weise in ihrem Recht auf vorgängige Äusserung als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beschnitten würden. Dies traf auch im Fall des Beschwerdeführers nicht zu.