15 Abs. 2 WaV jedoch auch in Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligungen (§ 21 KWaG) zu berücksichtigen, zumindest insofern, als es sich beim jeweils beabsichtigten Holzschlag um eine raumwirksame Tätigkeit handelt. 2.5.8. Die für die Beurteilung des beschwerdeführerischen Holzschlagbegehrens massgebenden Waldfunktionen ergeben sich somit aus der vorläufigen Planung der zuständigen Dienststelle lawa, solange für die Gemeinden der Region Luzern kein WEP erlassen worden ist. 2.5.9. Dass ein auf diese Weise vorläufig ausgeschiedener Schutzwald rechtswidrig wäre, ist nicht erkennbar.