Nebst diesen Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 19 WaG) – die von der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) zu planen und zu koordinieren und vom Regierungsrat anzuordnen sind (§ 17 Abs. 2 f. KWaG, § 12 Abs. 3 KWaV) –, sind die obgenannten Grundlagen aufgrund Art. 15 Abs. 2 WaV jedoch auch in Verfahren betreffend waldrechtliche Nutzungsbewilligungen (§ 21 KWaG) zu berücksichtigen, zumindest insofern, als es sich beim jeweils beabsichtigten Holzschlag um eine raumwirksame Tätigkeit handelt.