15 WaV erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Abs. 1). Die Kantone berücksichtigen diese Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung (Abs. 2; vgl. § 12 Abs. 1 KWaV). Naturgemäss gilt dies insbesondere für die Sicherung von Gefahrengebieten, welche unter anderem waldbauliche Massnahmen umfasst (vgl. Art. 17 WaV, insb. Abs. 1 lit. a). Nebst diesen Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art.