Eine Pflicht, vorläufige Planungen oder Planungsgrundlagen zu beachten, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen der Waldgesetzgebung zum Schutz vor Naturereignissen. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Anrissgebiete von Lawinen sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau (Art. 19 Satz 1 WaG; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 WaG). Nach Art. 15 WaV erarbeiten die Kantone die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten (Abs. 1).