Die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung, welche nebst den waldbaulichen Zielen für die Prüfung eines Holzschlagbegehrens heranzuziehen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG), können und müssen sich somit aus einer vorläufigen Planung ergeben, solange für die betreffende Region noch kein WEP erlassen worden ist. 2.5.7. Eine Pflicht, vorläufige Planungen oder Planungsgrundlagen zu beachten, ergibt sich überdies aus den Bestimmungen der Waldgesetzgebung zum Schutz vor Naturereignissen.