Dies setzt die Kenntnis voraus, welchen Wäldern vorrangig eine Schutzfunktion zukommt. Die kantonalen Behörden waren demnach auch verpflichtet, eine vorläufige Ausscheidung von Schutzwäldern vorzunehmen, solange diese noch nicht in einem förmlichen Planungsverfahren nach § 19 KWaG (i.V.m. Art. 20 Abs. 2 WaG) festgesetzt worden sind. 2.5.6. Die massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung, welche nebst den waldbaulichen Zielen für die Prüfung eines Holzschlagbegehrens heranzuziehen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 KWaG), können und müssen sich somit aus einer vorläufigen Planung ergeben, solange für die betreffende Region noch kein WEP erlassen worden ist.