Auch der private Waldeigentümer war verpflichtet, für die richtige Bewirtschaftung des Walds und die Erhaltung der Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Walds zu sorgen (§ 38 Satz 1 aForstG). 2.5.5. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Kanton Luzern spätestens seit dem Jahr 1993 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die öffentlichen und privaten Wälder ihre Schutzfunktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen können, und dabei, wo erforderlich, eine minimale Pflege sicherzustellen. Dies setzt die Kenntnis voraus, welchen Wäldern vorrangig eine Schutzfunktion zukommt.