Gemäss dieser Bestimmung hatte die Bewirtschaftung den dauernden höchstmöglichen Nutzen des Walds anzustreben und die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Walds zu erhöhen. Im Bereich der öffentlichen Wälder hatten vom zuständigen Departement zu genehmigende Wirtschaftspläne und Hiebsätze (Festlegung der flächenbezogenen [jährlich] einschlagbaren Holzmenge) verbindlich die Pflege und Nutzung der Wälder nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu regeln (§ 34 Abs. 1 aForstG). Zudem erliess das zuständige kantonale Amt für den öffentlichen Wald Richtlinien betreffend die forstliche Planung insgesamt ("Forsteinrichtung";